Biologische Abbaubarkeit bedeutet praktisch sehr unterschiedliches, je nachdem, ob Bezug auf
die gesetzlichen Vorschriften oder auf weiter gehende Vorstellungen genommen wird. Industriell
hergestellte Chemikalien gelten als biologisch abbaubar, wenn sie durch biologischen Abbau
aus der Umwelt entfernt und dem mineralischen Stoffkreislauf zugeführt werden. Dabei stellt
sich die Frage, wie die biologische Abbaubarkeit geprüft wird und wieweit in dem Test der
Abbau betrachtet wird.
Beim biologischen Abbau eines Stoffes als Zwischenstufen entstehende Metaboliten können
zudem problematischer sein als der Ursprungsstoff. Aus Alkylphenolethoxylaten entstehen
beispielsweise in den ersten Abbauschritten Nonylphenole, die Fische schädigende
Hormonwirkungen haben.
Der zuweilen verwendete, unscharfe Ausdruck „Elimination“ hat mit einem biologischen Abbau
nichts zu tun. Eine Elimination von Stoffen beispielsweise in einer Kläranlage bedeutet, dass
diese Stoffe zwar durch Sedimentation oder Filtration aus dem Abwasser entfernt werden; die
Stoffe sind aber nun im Klärschlamm eingebunden und damit weiter in der Umwelt.
Allgemein anerkannt sind die OECD-Testverfahren, die auch im Rahmen der Chemikalienzulassung
verwendet werden. Die biologische Abbaubarkeit von wasserunlöslichen Stoffen,
wie zum Beispiel von Schmierölen, kann mit dem, speziell dafür entwickelten Prüfverfahren
CEC-L-33-A-93 bestimmt werden. Für bestimmte Tenside existieren weiterhin gesetzlich
vorgeschriebene Testverfahren, die weniger aussagekräftig sind. Für die Klassifizierung als
Biokunststoff wird auch die Kompostierbarkeit untersucht.
Die Tests der OECD-Testserie (301 (A – F)
weisen einen raschen und vollständigen biologischen Abbau nach. Leichte biologische Abbaubarkeit
einen schnellen und einigermaßen vollständigen Abbau einer Prüfsubstanz in einem aquatischen Milieu
unter aeroben Bedingungen. Unterschiedliche Testmethoden stehen für gut oder schlecht lösliche sowie
für flüchtige Substanzen zur Verfügung.
Kohlendioxid – Entwicklungstest (OECD 301 B)
Das durch den biologischen Abbau der Prüfsubstanz entstehende Kohlendioxid wird regelmäßig über
28 Tage analysiert und ist Indikator für den biologischen Abbau. Dieser sog. Sturm-Test wird für die
Untersuchung schlecht wasserlöslicher Chemikalien verwendet.
Geschlossener Flaschentest (OECD 301 D)
Die biologische Abbaubarkeit der Prüfsubstanz wird bestimmt, indem in regelmäßigen Intervallen über
einen Zeitraum von 28 Tagen der Verbrauch von gelöstem Sauerstoff ermittelt wird. Dieser Test wird für
flüchtige Chemikalien verwendet.
Modifizierter OECD-Screening-Test (OECD 301 E)
Die biologische Abbaubarkeit der Prüfsubstanz wird über die Messung des Dissolved Organic Carbon
(= gelöster organischer Kohlenstoff) über einen Zeitraum von 28 Tagen ermittelt. Dieser Test wird bei
ausreichend wasserlöslichen Chemikalien angewendet.
Manometrischer Respirationstes (OECD 301 F)
Im manometrischen Respirationstest wird die Sauerstoffzehrung in geschlossenen Respirometern
halbkontinuierlich über Druckmessungen bestimmt. Der durch die Sauerstoffzehrung entstehende
Unterdruck wird in mindestens drei Testansätzen sowie den entsprechenden Kontrollen über 28 Tage
aufgezeichnet. Das entstehende Kohlendioxid wird gleichzeitig an NaOH gebunden.
Inhärente Abbaubarkeit (OECD 302)
Die Tests der OECD-Testserie 302 (A – C) weisen eine zwar eingeschränkte, grundsätzlich aber doch
mögliche biologischen Abbaubarkeit der untersuchten Chemikalie nach. Substanzen, die solche Tests
bestehen, gelten als grundsätzlich oder inhärent biologisch abbaubar.
Der Zahn-Wellens-EMPA-Test (OECD 302 B)
untersucht die aerobe biologische Abbaubarkeit der Prüfsubstanz und gibt das Ergebnis über die
Abnahme des chemischen Sauerstoffbedarfs oder des Dissolved Organic Carbon an. Es handelt sich um
den meistverwendeten Test für die Untersuchung der inhärenten Abbaubarkeit. Er liefert zusätzlich
Informationen über das Adsorptionsverhalten des untersuchten Stoffs.
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0648:DE:HTML
Berechnung der biologischen Abbaubarkeit – Bestätigungstest
A. Einlaufzeit
B. Bezugszeitraum für die Berechnung (einundzwanzig Tage)
EWG Teil C leicht biologisch abbaubare Tenside
EWG Teil D nicht leicht biologisch abbaubar
EWG Teil E biologisch abbaubar (in %)
F. Zeit (tage) VL Markus Steinegger 15.11.2011
Industriestrasse 10
6345 Neuheim
Tel: 041 755 30 30
Fax: 041 755 30 31
E-Mail: frisag(at)frisag.ch
Öffnungszeiten:
Mo. – Fr.: 08-12, 13-17
Sa. & So.: geschlossen